Antworten auf Ihre Fragen zum Freistellungsauftrag
Sie benötigen noch Informationen zur Abgeltungsteuer und zum Freistellungsauftrag? Lesen Sie hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Für eine Neuanlage senden Sie bitte den von allen Kontoinhabern bzw. gesetzlichen Vertretern unterschriebenen Auftrag an Ihre oder eine Filialen der OLB. Das Formular finden Sie auf der Seite Freistellungsauftrag. Die telefonische Auftragserteilung über die Service-Rufnummer ist nicht möglich.
Falls Sie Ihren Freistellungsauftrag ändern möchten, können Sie Ihren Änderungsauftrag einfach online über Ihren Onlinebanking-Zugang vornehmen. Weitere Informationen zur Online-Änderungen finden Sie ebenfalls auf der Seite Freistellungsauftrag.
Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen können vom Kapitalertragssteuerabzug bis zur Höhe der geltenden Sparer-Pauschbeträge freigestellt werden. Der erteilte Freistellungsauftrag gilt für alle privat genutzten Konten und Depots des Gläubigers bei der Oldenburgische Landesbank AG.
Wurde bei Ehegatten ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch für alle Konten und Depots des Ehepartners. Ein Ausschluss einzelner Konten und Depots aus dem Freistellungsauftrag ist nicht möglich.
Freistellungsaufträge können bis zur Höhe der geltenden Sparer-Pauschbeträge (ledige Personen max. 1.000 EUR, Ehegatten/eingetragene Lebenspartner maximal 2.000 EUR) gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie mehrere Bankverbindungen führen, müssen Sie den zulässigen Höchstbetrag auf mehrere Institute aufteilen, da dieser in der Summe nicht überschritten werden darf.
Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der Sparer-Pauschbetrag für Verheiratete beträgt 2.000 EUR. Der Freistellungsauftrag gilt für alle auf Sie bzw. Ihren Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner lautenden Konten und Depots bei der OLB. Mit dem gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen Ehepaare gleichzeitig den Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustrechnung.
Ab 2011 besteht für Verheiratete die Möglichkeit, Einzelaufträge für jeden Ehepartner zu erteilen. Bitte besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob diese Auftragsart für Sie relevant ist.
Freistellungserklärung für Geschäfts-/Betriebsvermögen gem. § 43 EStG:
Geschäftlich bzw. betrieblich genutzte Konten und Depots von nicht dem Körperschaftsteuerrecht unterliegenden Gesellschaften und Personengruppen (u. a. Einzelunternehmer, Freiberufler, Landwirte, OHG, KG, BGB-Gesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften) können teilweise von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden. Hierzu ist ein gesonderter Auftrag an die Bank notwendig.
Dieser Auftrag bewirkt, dass auf Kursgewinne und ausländische Dividenden keine Kapitalertragsteuer abgeführt wird, wodurch unterjährige Liquiditätsvorteile erzielt werden können.
Im Gegenzug werden die freigestellten Konto-/Depotnummern von der Bank mit Namen, Adresse, Geburtsdatum und Steuernummer einmal jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, um die pflichtgemäße Nachbesteuerung zu gewährleisten.
Bitte wenden Sie sich an unsere Service-Rufnummer. Das Formular senden wir Ihnen gerne zu.
Damit ein Konto für den Freistellungsauftrag korrekt berücksichtigt werden kann, müssen Sie bei der Bank hinterlegen, ob Sie dieses privat oder geschäftlich nutzen.
Bitte verwenden Sie für Ihren schriftlichen Änderungsauftrag das Formular „Nutzungserklärung für Konten und Depots“. Das Formular senden wir Ihnen gerne zu.
Wenn Sie der Bank einen Auftrag zur automatischen Abführung von Kirchensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erteilen, ersparen Sie sich die Angabe Ihrer Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung.
Der Auftrag zum Kirchensteuerabzug muss auf einem standardisierten Formular beantragt werden. Bitte wenden Sie sich an unsere Service-Rufnummer. Das Formular senden wir Ihnen gerne zu.
Natürliche Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen, können bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
Eine NV-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt. Der Antragsteller muss sich jedoch verpflichten, dem Finanzamt geänderte Einkommensverhältnisse anzuzeigen. Wenn der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann die NV-Bescheinigung vom Wohnsitzfinanzamt widerrufen werden. Der zuständige Finanzbeamte überprüft diese Voraussetzungen.
Wenn Sie eine NV-Bescheinigung bei Ihrer Bank vorlegen, werden Ihnen Kapitalerträge ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Zudem werden bei inländischen Dividendenerträgen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erstattet.
Ein Freistellungsauftrag kann nur von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern gestellt werden. Gemeinschaftskonten und -depots von Nichtverheirateten können nicht mittels Freistellungsauftrag freigestellt werden.
Der Freistellungsauftrag bzw. Aufträge zu Betragsänderungen gelten immer für das ganze Kalenderjahr der Erteilung – sofern nichts anderes von Ihnen auf dem Formular angegeben wird. Eine unterjährige Einreichung bzw. Änderungen wirken sich also auf alle Kapitalerträge ab dem 01.01. des laufenden Jahres aus, auch rückwirkend.
Im Todesfall verliert der erteilte Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots des Verstorbenen mit sofortiger Wirkung seine Gültigkeit. Bei von Eheleuten gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen hat dieser für Einzelkonten/-depots des überlebenden Ehepartners bis zum Jahresende weiter Bestand. Der Freistellungsauftrag muss jedoch im Folgejahr neu erteilt werden.
Bei einer nachträglichen Verlustverrechnung überprüft die OLB regelmäßig automatisch, ob Ihnen nach Vereinnahmung steuerpflichtiger Erträge Aufwendungen oder Verluste entstanden sind. In einem solchen Fall verrechnet die OLB Ihre Aufwendungen bzw. Verluste mit vorangegangenen steuerpflichtigen Erträgen und erstattet Ihnen die gezahlte Abgeltungsteuer.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine bundesweit einheitliche, dauerhafte Nummer für Steuerzwecke. Diese persönliche 11-stellige Ziffernfolge wurde Ihnen von Ihrem zuständigen Finanzamt in den letzten Jahren schriftlich mitgeteilt und wird ab 2011 für die Erteilung von Freistellungsaufträgen zwingend benötigt.
Geht die Steuer-ID nicht aus Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid hervor, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanz- oder Bürgeramt. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern im Internet unter www.bzst.de.
Ein Freistellungsauftrag darf ausschließlich persönlich für eigene Konten und Depots erteilt werden. Als Bevollmächtigter dürfen Sie diesen Auftrag nicht erteilen.