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Schutz durch Einlagensicherungsfonds

Sicht-, Termin- und Spareinlagen, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sind gemäß § 6 Abs. 8 des Statuts des Einlagensicherungsfonds bis zur jeweils geltenden Sicherungsgrenze der Oldenburgische Landesbank AG geschützt. 

Die Regelungen zur  gesetzlichen Einlagensicherung finden Sie im Informationsbogen für den Einleger.

Weitere Details können dem §6 des ESF-Statut und den AGB Abs. 20 Nr.3  entnommen werden. Fragen richten Sie bitte direkt an den Bundesverband deutscher Banken unter www.bankenverband.de.

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