Schutz durch Einlagensicherungsfonds
Sicht-, Termin- und Spareinlagen, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sind gemäß § 6 Abs. 8 des Statuts des Einlagensicherungsfonds bis zur jeweils geltenden Sicherungsgrenze der Oldenburgische Landesbank AG geschützt.
Die Regelungen zur gesetzlichen Einlagensicherung finden Sie im Informationsbogen für den Einleger.
Weitere Details können dem §6 des ESF-Statut und den AGB Abs. 20 Nr.3 entnommen werden. Fragen richten Sie bitte direkt an den Bundesverband deutscher Banken unter www.bankenverband.de
Kundengruppe | Privilegierte Einleger | Nicht Privilegierte Einleger |
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Natürliche Personen Rechtsfähige Stiftungen Gesellschaften bürgerlichen Rechts | Nichtfinanzielle Unternehmen Unternehmen & Institutionen, die qua Gesetz Einlagenschutz benötigen, z.B. Sozialversicherungen Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig, oder kirchlich tätig sind Verbände und Kammern | |
Schutzumfang | ||
ab 1. Januar 2023 | max. 5 Mio. Euro | max. 50 Mio. Euro |
ab 1. Januar 2025 | max. 3 Mio. Euro | max. 30 Mio. Euro |
ab 1. Januar 2030 | max. 3 Mio. Euro | max. 10 Mio. Euro |
Laufzeitregelung | Keine Laufzeitbegrenzung | Laufzeit bis 12 Monate |
Instrumente | ||
Sich- und Spareinlage, Termin- und Kündigungsgelder | geschützt | geschützt |
Schuldscheindarlehen / Namensschuldverschreibung | geschützt | nicht geschützt |
Inhaber- / Orderschuldverschreibung (an der Börse handelbare Wertpapiere) | nicht geschützt | nicht geschützt |
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