Schutz durch Einlagensicherungsfonds

Sicht-, Termin- und Spareinlagen, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sind gemäß § 6 Abs. 8 des Statuts des Einlagensicherungsfonds bis zur jeweils geltenden Sicherungsgrenze der Oldenburgische Landesbank AG geschützt.

Die Regelungen zur gesetzlichen Einlagensicherung finden Sie im Informationsbogen für den Einleger.

Weitere Details können dem §6 des ESF-Statut und den AGB Abs. 20 Nr.3 entnommen werden. Fragen richten Sie bitte direkt an den Bundesverband deutscher Banken unter www.bankenverband.de

Kundengruppe

Privilegierte Einleger

Nicht Privilegierte Einleger

Natürliche Personen

Rechtsfähige Stiftungen

Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Nichtfinanzielle Unternehmen

Unternehmen & Institutionen, die qua Gesetz Einlagenschutz benötigen, z.B. Sozialversicherungen

Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig, oder kirchlich tätig sind

Verbände und Kammern

Schutzumfang

ab 1. Januar 2023

max. 5 Mio. Euro

max. 50 Mio. Euro

ab 1. Januar 2025

max. 3 Mio. Euro

max. 30 Mio. Euro

ab 1. Januar 2030

max. 3 Mio. Euro

max. 10 Mio. Euro

Laufzeitregelung

Keine Laufzeitbegrenzung

Laufzeit bis 12 Monate

Instrumente

Sich- und Spareinlage, Termin- und Kündigungsgelder

geschützt

geschützt

Schuldscheindarlehen / Namensschuldverschreibung

geschützt

nicht geschützt

Inhaber- / Orderschuldverschreibung (an der Börse handelbare Wertpapiere)

nicht geschützt

nicht geschützt

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